BILDRECHTE

Die folgende Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, deckt aber – in 5 Stufen – die meisten in der alltäglichen Praxis vorkommenden Fälle ab.

STUFE 1

Alle abgebildeten Künstler*innen sind über 70 Jahre tot, alle Exponate und Vorlagen kommen aus dem Museum, das auch den Ausstellungskatalog herausgibt. Eventuelle Stifter*innen haben die Überlassung ihrer Werke nicht mit Sonderkonditionen verbunden, die die Abbildung dieser Arbeiten betrifft. Bei dieser Konstellation sollte im Grunde alles problemlos verlaufen.

Exkurs draußen und drinnen

In der Regel sind Kunstwerke, die öffentlich gezeigt werden, nicht genehmigungspflichtig und dürfen kostenfrei abgebildet werden. Aber Vorsicht: Sollte etwa eine Skulptur in einem Park gezeigt werden, der Eintritt verlangt, treten die Stufen 2 bis 5 in Kraft.

STUFE 2 ⸺
KÜNSTLER*IN/RECHTSNACHFOLGER*IN

Die Künstler*innen, deren Werke abgebildet werden sollen, erfreuen sich ihres Lebens oder sind noch nicht über 70 Jahre tot. In diesem Fall müssen die Künstler*innen oder ihre Rechtsnachfolger*innen gefragt werden.

Eine Nachfrage kann etwa über die VG Bild-Kunst erfolgen, die eine Reihe von Künstler*innen vertritt. Handelt es sich um Werke ausländischer Künstler*innen in deutschen Publikationen oder Katalogen, die für deutsche Museen hergestellt werden, so verhandelt die VG mit den entsprechenden Partnergesellschaften im Ausland (Bsp. Pro Litteris in der Schweiz, ADAGP in Frankreich). Werden Kataloge anlässlich von Ausstellungen außerhalb Deutschlands produziert, muss man sich an die Partnergesellschaften der VG wenden.

Künstler*innen oder Nachlässe, die nicht von der VG vertreten werden, müssen direkt gefragt werden.

Egal, ob über VG oder direkt: Solange keine Genehmigung vorliegt, darf nicht gedruckt werden – dies gilt auch für Vergleichsabbildungen. Entgegen der landläufigen Meinung entbindet der Zitatcharakter von Vergleichsabbildungen, seien sie auch noch so klein, die Herausgeber*innen keinesfalls von der Pflicht, eine Abdruckgenehmigung einzuholen.

Freistellung/Rabatt

Sollte der oder die Künstler*in für sein/ihr abgebildetes Werk ganz oder teilweise auf sein Honorar verzichten (das darf er/sie – auch wenn er/sie bei der VG) ist, so kann er/sie dem Museum/Verlag einen Rabatt einräumen oder eine Freistellung erteilen.

Der Zeitfaktor

Sie sollten sich darauf einstellen, dass manche Künstler*innen oder Nachlässe – neben dem verständlichen Wunsch nach Belegexemplaren – mit individuellen Wünschen an Sie herantreten. So kann es etwa sein, dass nur die vom/von der Künstler*in/Nachlass gelieferten Vorlagen verwendet werden dürfen und/oder die Andrucke verschickt und genehmigt werden müssen.

Fazit: Rechtzeitige Planung ist das A und O.

STUFE 3 ⸺
KÜNSTLER*IN/RECHTSNACHFOLGER*IN + FOTOGRAF*IN

Der vermeintlich einfachste und billigste Weg, um an Vorlagen zu kommen – diese einfach aus hochwertigen Publikationen abzuscannen oder aus dem Internet herunterzuladen –, ist natürlich absolut tabu, weil verboten.

Üblicherweise steckt hinter jeder guten Vorlage ein/e gute/r Fotograf*in, und er/sie will in der Regel gefragt, genannt und bezahlt sein. Die Vorgehensweise ist identisch mit der unter Stufe 2 beschriebenen.

Wollen Sie Vorlagen von einem Museum verwenden, so sollten Sie darauf achten, wie dieses im Fotonachweis genannt werden will.

STUFE 4 ⸺
KÜNSTLER*IN/RECHTSNACHFOLGER*IN + FOTOGRAF*IN + BESITZER*IN

Der oder die Besitzer*in eines Werkes, etwa Museen, Galerien oder private Sammler*innen, lassen sich manchmal nicht auf die Rolle des Lieferanten von Vorlagen reduzieren, sondern vertreten den künstlerischen Willen. Aus diesem Grund müssen Sie darauf gefasst sein, dass auch von dieser Seite ähnliche Wünsche wie von dem Künstler*innen oder deren Nachlässen geäußert werden.

STUFE 5 ⸺
KÜNSTLER*IN/RECHTSNACHFOLGER*IN + FOTOGRAF*IN + BESITZER*IN + PERSÖNLICHKEITSRECHTE

Mitunter ist es nicht nur wichtig, die Rechte bei der Person einzuholen, die ein Kunstwerk geschaffen hat, sondern auch bei denen, die im Rahmen dieser Arbeit gezeigt werden. In diesem Fall sollten also auch noch die Persönlichkeitsrechte abgeklärt werden.